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ArbG Hamburg, 05.04.2013 - 14 Ca 504/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
§ 2 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 1 Abs 1 WissZeitVG, § 16 TzBfG
Unwirksamkeit einer Befristung nach WissZeitVG - Darlegungslast - arbeitsrechtsiegen.de
Arbeitsvertragsbefristung bei "wissenschaftlichem Personal" nach WissZeitVG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus ArbG Hamburg, 05.04.2013 - 14 Ca 504/12
Der Kläger kann von der Beklagten seine Weiterbeschäftigung als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Bereich allgemeine berufsqualifizierende Kompetenzen aus §§ 611 Abs. 1, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB, dieser ausgefüllt durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG [vgl. BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.02.1985 - GS 1/84 -, zit. nach Juris ], verlangen.Liegt ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil vor, so müssen zu der Ungewissheit des Prozessausgangs zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen [ vgl. BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.02.1985, a.a.O. ].
- BAG, 01.06.2011 - 7 AZR 827/09
Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG
Auszug aus ArbG Hamburg, 05.04.2013 - 14 Ca 504/12
Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen [ BAG, Urteil vom 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 -, zit. nach Juris ]. - BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93
Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des …
Auszug aus ArbG Hamburg, 05.04.2013 - 14 Ca 504/12
Der Kläger hat kein hinreichendes allgemeines Feststellungsbedürfnis im Sinne von § 256 ZPO, denn er hat neben dem streitgegenständlichen Auflösungstatbestand keine weiteren Beendigungs- oder Änderungstatbestände - jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor der Kammer - in den Prozess eingeführt und auch nicht deren Möglichkeit dargestellt, was aber für die Zulässigkeit des Antrags erforderlich gewesen wäre [ vgl. BAG, Urteil vom 27.01.1994 - 2 AZR 484/93 -, zit. nach Juris ].